Einleitung der Frühförderung
In Ihrer Funktion als behandelnde:r Ärztin/Arzt oder therapeutische Fachkraft können Sie Kinder bei entsprechendem Förderbedarf zum Frühfördernest überleiten.
Frühförderung dient der frühzeitigen Unterstützung von Kindern, deren Entwicklung verzögert, gefährdet oder beeinträchtigt ist. Ziel ist es, Entwicklungsrisiken möglichst früh zu erkennen und durch gezielte Maßnahmen bestmöglich zu begleiten. Die Einleitung einer Frühfördermaßnahme ist insbesondere dann angezeigt, wenn Entwicklungsrisiken, -verzögerungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, die eine interdisziplinäre Abklärung und Begleitung erforderlich machen.
Nachstehend haben wir die wesentlichen Indikationen für eine Überleitung in das Frühfördernest zusammengestellt.

Mit dem Inkrafttreten des BTHG wurden das SGB IX reformiert und zentrale Aspekte der Frühförderung neu geregelt. Die Reform basiert auf der UN-BRK, die die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen fordert und das bio-psycho-soziale Modell der ICF betont.
Diese Reformen sollen sicherstellen, dass Kinder mit jeglicher Form der Entwicklungsbeeinträchtigung und (drohender) Behinderung umfassend gefördert und ihre individuellen Bedürfnisse durch koordinierte interdisziplinäre Ansätze optimal unterstützt werden.
Die Verordnung
Die interdisziplinäre Eingangsdiagnostik in der IFF wird als Bestandteil der Komplexleistung durch eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt (Fachärztin/Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin oder die/der im Einzelfall die Kinderuntersuchung gemäß § 26 SGB V durchführende Kinderärztin bzw. Kinderarzt) im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung veranlasst. Wird ein möglicher Förderbedarf durch andere Kinderärzte oder Institutionen festgestellt, verweisen diese an die vorgenannte Vertragsärztin/den vorgenannten Vertragsarzt.
Mit dieser vergleichsweisen schlanken Regelung werden versehentliche Belastungen Ihrer Heilmittelrichtgröße vermieden und andere Leistungen klar abgegrenzt. Selbstverständlich sind weiterhin Überweisungen in Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) zur ärztlichen Mit-/ Weiterbehandlung möglich. Hierzu benutzen Sie bitte das normale Überweisungsformular.




